Leitsatz

1. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem "Verzicht" auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.

2. Ein derartiger "Verzicht", den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von der finanzierenden Bank Schadenersatz wegen kollusiver Vermittlung einer sog. Schrottimmobilie (Kaufpreis um ca. 100 % überhöht). Er stellte die Darlehensrückzahlungen ein und wehrte sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den Antrag der Bank auf Zwangsversteigerung der Wohnung. Es kam zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits. Der Kläger behielt die Wohnung; die Bank machte einen Teil der Darlehensrückzahlungsansprüche nicht mehr geltend. Der Vergleichstext ist im Urteil vollständig wiedergegeben.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.7.2019, 13 K 1991/17, Haufe-Index 13754855, EFG 2020, 646). Die Revision des FA blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Auslegung des Vergleichs durch das FG, verneinte deshalb Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und lehnte Einkünfte aus Leistungen aus Rechtsgründen ab.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall beleuchtet die steuerlichen Folgen eines Prozessvergleichs im Zusammenhang mit der Vermittlung einer "Schrottimmobilie". Obwohl der Kläger das Vermietungsobjekt behielt und an die Bank nur einen Teil der Finanzierungsdarlehen zurückzahlen musste, ergaben sich für ihn keine negativen Steuerfolgen. Das war zumindest auch ein Erfolg der geschickten Formulierung des Vergleichs.

1. Wäre das Anschaffungsgeschäft wegen arglistiger Täuschung über den wahren Wert der Immobilie nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt worden, hätten also sämtliche erbrachten Leistungen wechselseitig zurückgegeben werden müssen, dann hätte der Kläger unzweifelhaft z.B. auch in der Vergangenheit zu viel gezahlte Schuldzinsen erstattet bekommen. Diese hätten bei ihm zu laufenden Einnahmen aus VuV geführt. Bei Herabsetzung des Kaufpreises wäre es zu einer Minderung der Anschaffungskosten gekommen, woraus sich Auswirkungen auf die Höhe der AfA ergeben hätten. So hatte das FA den Fall gesehen und gegen die Auffassung des FG auch vor dem BFH argumentiert.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat die Auslegung des Vergleichs durch das FG nicht beanstandet. Zwar sei nicht anzunehmen, dass der Vergleich – wie angegeben – im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers geschlossen worden sei. Dem Vergleich könne aber auch nicht entnommen werden, dass das Anschaffungsgeschäft rückabgewickelt oder dass von Seiten des Kreditinstituts Schadenersatz geleistet werden sollte. Anzunehmen sei vielmehr, dass die Bank dem Vergleich zugestimmt habe, um eine für sie belastende Prozesssituation zu beenden.

Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen: Der BFH ist weder naiv noch weltfremd. Natürlich gab es für die Bank auch rechtliche Gründe, dem Vergleich zuzustimmen. Gleichwohl geht auch das Steuerrecht grundsätzlich vom Vereinbarten aus. Eine frei schwebende wirtschaftliche Auslegung gibt es nicht. Um gewissermaßen hinter den Wortlaut einer eindeutigen Vereinbarung zu gelangen, bedarf es tatsächlicher Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass etwas anderes als das Erklärte gewollt war (Scheingeschäft). Solche Feststellungen fehlten, und Verfahrensrügen waren nicht erhoben. Eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung kam somit nicht in Betracht. Letztlich ist das FA an dieser Stelle möglicherweise wegen eines Prozessführungsfehlers gescheitert.

2. Aus denselben Gründen lag auch keine Anschaffungskostenminderung vor. Sie hätte ohnehin erst im Folgejahr Auswirkungen gezeigt. Gleichwohl hat sie der BFH sehr deutlich ausgeschlossen.

Hinzu kam, dass die Bank auf ihre Forderung ausdrücklich nicht verzichtet, sondern nur erklärt hatte, sie teilweise nicht mehr geltend zu machen (pactum de non petendo, Leitsatz 1). Die Forderung wird im Vergleich vielmehr bestätigt. Ob das überhaupt für eine Anschaffungskostenminderung ausreichen würde, ist im Urteil nicht angesprochen.

3. Blieb noch die Frage, ob der Kläger ein Entgelt für sonstige Leistungen vereinnahmt hatte (§ 22 Nr. 3 EStG). Der BFH tat sich insofern schon schwer, eine konkrete Leistung des Klägers zu identifizieren. Zwar habe sich der Kläger u.a. verpflichtet, die Klage zurückzunehmen. Es sei aber n...

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