Einführung
Die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers unterliegt erheblichen Risiken. So ist der Geschäftsführer dem Risiko persönlicher Haftung ausgesetzt. Er muss zudem strafrechtliche Verfolgung befürchten, etwa wenn aus der GmbH heraus Straftaten begangen werden, wie z. B. fahrlässige Körperverletzungen bei dem Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte. Ferner trifft den Geschäftsführer das sog. Abberufungs- und Kündigungsrisiko, nämlich dass er ggf. unberechtigt mit sofortiger Wirkung kaltgestellt wird und ohne Geschäftsführergehalt dasteht. Für ihn ist eine Absicherung seiner persönlichen Risiken daher von großer Bedeutung. Dieser Beitrag zeigt, inwieweit für den Geschäftsführer zur Absicherung seiner Position und der damit zusammenhängenden Risiken Versicherungslösungen existieren.
Die 6 häufigsten Fallen
Die D&O-Versicherung schützt den Geschäftsführer und die GmbH
Die D&O-Versicherung schützt primär den Geschäftsführer bzw. weitere versicherte Organe, wie z. B. Aufsichtsräte oder leitende Angestellte. Der geschädigte Dritte oder die GmbH selbst muss nach den gängigen Deckungskonzepten auf eigene Kosten den Haftungsanspruch (ggf. gerichtlich) gegen den Geschäftsführer durchsetzen. Hier kann wegen der Kosten eine spezielle Rechtsschutzversicherung helfen. Mittelbar wird die GmbH durch die D&O-Versicherung und die damit verbundene Haftpflichtdeckung vor dem Risiko der Vermögenslosigkeit des Geschäftsführers geschützt.
Die D&O-Versicherung deckt nicht alle Schadensfälle ab
Die D&O-Versicherung gewährt nur Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden, nicht jedoch für sonstige vom Geschäftsführer verursachte Personen- oder Sachschäden. Hier muss die traditionelle Betriebshaftpflichtversicherung helfen. Auch bestehen Ausschlüsse.
→ Kap. 3
Der Umfang der Straf-Rechtsschutzversicherung wird überschätzt
Der Geschäftsführer muss sich zudem vergegenwärtigen, dass die Straf-Rechtsschutzversicherung nur das Kostenrisiko abdeckt, nicht jedoch die Geldstrafen und Bußgelder übernimmt. Bei Vorsatzverurteilung übernimmt die Straf-Rechtsschutzversicherung Kosten in der Regel nicht (Ausnahmen sind möglich).
→ Kap. 10.2
Auch ohne D&O-Versicherung kann sich der Geschäftsführer absichern
Wenn keine D&O-Versicherung besteht, ist eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Damit kann der Geschäftsführer zumindest sein Kostenrisiko abdecken.
→ Kap. 10.3
Fremdmandate des Geschäftsführers werden nicht gesondert versichert
Diese Deckungslücke kann entstehen, wenn der Geschäftsführer im nicht-konzernverbundenen Aufsichtsrat Mandate wahrnimmt. Über die D&O-Versicherung der Muttergesellschaft wäre er in dieser Tätigkeit nicht versichert. Ggf. besteht bei der konzernfremden Gesellschaft ebenfalls eine D&O-Deckung. Sonst muss geprüft werden, ob diese Fremdmandate gesondert versichert werden.
→ Kap. 2
Der zeitliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist zu beachten
Sowohl für Pflichtverletzungen, die vor dem Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden als auch für Ansprüche, die erst nach der Beendigung des Vertrages geltend gemacht werden, muss geprüft werden, inwieweit Regelungen zur Rückwärtsversicherung bzw. Nachhaftung vereinbart sind
→ Kap. 5.3
1 Die D&O-Versicherung
Generell ist es möglich, dass ein Geschäftsführer gegen die Risiken aus seiner Geschäftsführertätigkeit versichert wird. Im Fachjargon werden solche Policen als D&O-Versicherungen bezeichnet. D&O heißt "Directors and Officers", meint also die aufsichtsführenden und geschäftsführenden Organe. Seit Mitte der 1990er-Jahre werden solche D&O-Versicherungen, bei denen es sich um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen handelt, auch in Deutschland angeboten.
Versicherungsnehmerin ist dabei die GmbH, versicherte Personen sind jedoch die aufsichtsführenden und geschäftsführenden Organe, also die Aufsichtsräte, Vorstände und bei der GmbH die Geschäftsführer.
2 Versicherter Personenkreis
Zu den in D&O-Policen versicherten Personen gehören nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch Aufsichtsräte, ggf. Beiräte sowie leitende Angestellte, insbesondere Prokuristen. Der Kreis der versicherten Personen wird durch Vereinbarung festgelegt. Beim Konzern wird die Police in der Regel von der Konzernmuttergesellschaft abgeschlossen und umfasst auch die Organmitglieder der Tochtergesellschaften.
Auch Fremdmandate lassen sich versichern, etwa das Aufsichtsratsmandat eines Geschäftsführers in einer nicht-konzernverbundenen Gesellschaft, an der die Versicherungsnehmerin, d. h. die GmbH, beispielsweise gar nicht oder nur mit Minderheit beteiligt ist. Hier kommt es auf die individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer an. Die am Markt befindlichen Policen weisen diesbezüglich Unterschiede auf.
3 Diese Fälle versichert die D&O-Versicherung
Der sog. Versicherungsfall ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der versicherten Person. Die D&O-Versicherung versichert hierbei sowohl die sog. Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH, als auch die Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Im Verhältnis zur GmbH ist der Geschäftsführer für jeden pflichtwidrig ...
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