Wie bei jeder Versicherungspolice üblich, sind auch bei der D&O-Versicherung in der Regel Ausschlüsse vereinbart, wobei die in der Praxis verwendeten Ausschlusstatbestände variieren. Häufig werden folgende Ausschlüsse vereinbart:

Fälle im angloamerikanischen Raum: In den meisten Policen sind Pflichtverletzungen im angloamerikanischen Rechtskreis nicht versichert, weil dort vor Gericht wesentlich höhere Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können bzw. Sammelklagen verbreiteter sind.

Umweltschäden: Weitere Ausschlüsse betreffen Umweltschäden, auch wenn hieraus Vermögensschäden resultieren.

Insolvenzfall der Gesellschaft: Daneben findet sich in einigen Policen die sog. Insolvenzklausel, d. h. der Versicherungsvertrag endet automatisch z. B. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung mangels Masse, ggf. aufgeschoben zum Ablauf der Versicherungsperiode. Ist dann keine Nachmeldefrist vereinbart, kann es für den Geschäftsführer kritisch werden, wenn der Insolvenzverwalter etwa 1, 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schadensersatzansprüche geltend macht, wegen Beendigung des D&O-Vertrags und Ablauf der Nachmeldefrist dann jedoch kein Versicherungsschutz mehr besteht. Die Klauseln, die das Ende des Versicherungsschutzes automatisch an die Insolvenz knüpfen, werden sehr kritisch betrachtet und können je nach Gestaltung unwirksam sein. Gleiches gilt für Klauseln, die im Falle der Insolvenz die Nachmeldung ausschließen. Teils sind auch sog. Umstandsmeldungen nötig, das heißt beim Versicherer müssen im Falle der Insolvenz erst einmal Ansprüche vorsorglich angemeldet werden, um den Versicherungsschutz zu erhalten, auch wenn erst später über die Geltendmachung entschieden wird.[1] Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung: Versichert ist wie ausgeführt Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit –, nicht aber der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung. Der Vorsatz muss sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Schaden beziehen. Der Geschäftsführer, der bewusst und gewollt Schäden herbeiführt, hat hierfür keinen Versicherungsschutz. Begeht der Geschäftsführer zwar die Pflichtverletzung wissentlich, will er aber keinen Schaden herbeiführen, entfällt der Versicherungsschutz ebenfalls, wenn sich, wie in der Praxis üblich, in den Bedingungen ein entsprechender Ausschluss befindet.

 
Praxis-Beispiel

Wissentliche Pflichtverletzung

Geschäftsführer Gustav Grande ist seit 10 Jahren Geschäftsführer einer GmbH, die eine in­ternationale Spedition betreibt. Hierbei steht im Gesellschaftsvertrag, dass Investitionen ab 50.000,00 EUR einer Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen. Der Geschäftsführer hat bereits vor 4 Jahren damit begonnen, auch Frachtgeschäfte neben dem Speditionsgeschäft durchzuführen und hierbei eine Lkw-Flotte mit 10 Sattelschleppern aufgebaut. Jeder Sattelschlepper mit Auflieger kostet deutlich mehr als 50.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat sich hieran nie gestört, sondern die Ausweitung dieser Geschäftstätigkeit registriert.

Als nun der Geschäftsführer den 11. Sattelschlepper erwirbt, nimmt dies die Gesellschafterversammlung zum Anlass, dem Geschäftsführer dies vorzuwerfen. Er, der Geschäftsführer, hätte zuvor eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen und einen zustimmenden Beschluss herbeiführen müssen. Die Gesellschafterversammlung ist der Ansicht, man brauche den Sattelschlepper nebst Auflieger nicht mehr, und storniert die Bestellung. Der Lieferant macht im Ergebnis zu Recht 15 % des Anschaffungspreises netto als Schadensersatz geltend, immerhin einen Betrag von 30.000,00 EUR. Der Geschäftsführer soll der GmbH diesen Betrag erstatten.

Der D&O-Versicherer wird in Anspruch genommen und aufgefordert, den Geschäftsführer freizustellen und für ihn die 30.000,00 EUR in das Gesellschaftsvermögen zu leisten. Der Versicherer weigert sich, schließlich habe der Geschäftsführer wissentlich seine Pflichten verletzt, denn er habe ja gewusst, dass er solche Investitionen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung tätigen darf. Deshalb bestünde kein Versicherungsschutz.

→ Ergebnis: Im ersten Schritt hat der D&O-Versicherer durchaus Recht, denn die Satzung ist insoweit eindeutig. So ist der Geschäftsführer wissentlich von der Satzung abgewichen, jedenfalls dann, wenn er den Inhalt der Satzung kannte, wovon erst einmal auszugehen ist, sofern der Geschäftsführer nichts Gegenteiliges geltend macht. Problematisch ist jedoch, dass die Gesellschafterversammlung bereits seit Jahren Kenntnis von vergleichbaren Geschäften hatte und diese offenbar stillschweigend billigte, insofern konnte der Geschäftsführer davon ausgehen, dass er solche Geschäfte tätigen darf und sozusagen eine konkludente Generaleinwilligung der Gesellschafterversammlung vorlag.

Diese Argumentation ist allerdings nicht zwingend, vielmehr lassen sich hier beide Ansichten vertreten. In diesem Fall tut der Geschäftsführer gut daran, in einer solchen Situation entweder darauf zu drängen, dass...

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