Besonders komfortabel sind Policen, bei denen ausdrücklich auch Versicherungsschutz besteht, wenn die Gesellschaft sich durch Aufrechnung beim Geschäftsführer bereits befriedigt hat. Rechnet beispielsweise die GmbH wegen offener Vergütungsansprüche das Geschäftsführergehalt gegen den Schadensersatzanspruch auf, ist der Schaden der Gesellschaft dadurch ausgeglichen. Den Schaden hat nunmehr der Geschäftsführer, weil er sein Geschäftsführergehalt in Höhe des Schadensersatzanspruches nicht erhalten hat.

Hierbei muss ggf. noch berücksichtigt werden, dass die Gesellschaft nur insoweit aufrechnen darf, wie das pfändungsfreie Guthaben überschritten wird. In der Praxis sind vereinzelt Policen anzutreffen, die Rechtsschutz auch bei Aufrechnung gewähren, d. h. der Geschäftsführer kann darauf bestehen, dass der Versicherer bei berechtigtem Schadensersatzanspruch reguliert, mit dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer sein Gehalt bekommt, da er ja durch Zurverfügungstellung seines Gehalts bzw. durch die Aufrechnung den Schaden beglichen hat. Selbst wenn die Policen die Aufrechnung nicht gestatten, lässt sich allerdings die Ansicht vertreten, dass der haftpflichtversicherte Geschäftsführer nunmehr die Zahlung an sich verlangen kann, da er den Schadensersatzanspruch durch die Aufrechnung befriedigt hat. Hat der Geschäftsführer aber keinen Anspruch auf das Gehalt, z. B. weil eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags wirksam ist und damit den Vergütungsanspruch damit beendet hat, kann im Ergebnis nicht wirksam aufgerechnet werden, weil es an der Gegenforderung, dem Gehalt, fehlt, dann darf der Geschäftsführer nach den in der Praxis verbreiteten Klauseln im Ergebnis auch nicht eine etwaige Versicherungsleistung, die an die Stelle des Gehalts tritt, nicht behalten.

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