Im Zivilrecht gibt es die befreiende Schuldübernahme mit Zustimmung des Gläubigers (§§ 414 ff. BGB) und den Schuldbeitritt, z. B. in Form der Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB). Das Steuerrecht kennt nur den Schuldbeitritt. Da das Finanzamt in diesen Fällen jedoch nicht hoheitsrechtlich, sondern zivilrechtlich tätig wird, bestimmt § 192 AO, dass derjenige, der sich aufgrund eines solchen Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden kann.[1] Das Finanzamt muss also im Fall der Zahlungsverweigerung im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten (Amts- oder Landgericht) oder des Mahnbescheids vorgehen.

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