Bei der Aktiengesellschaft haftet wie bei der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung von Aktionären kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, etwa im Fall des Empfangs verbotener Leistungen nach § 62 AktG. Der Vorstand haftet für die Verletzung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Bestimmungen der AO (Vgl. §§ 69 ff. AO). Für den Fall der Vorgesellschaft gelten die Ausführungen zur Vor-GmbH entsprechend.

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