Im nachfolgenden Beitrag werden die Haftungstatbestände behandelt, die sich direkt aus Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Haftung nach Steuerrecht finden sich in der Abgabenordnung (AO). Dort ist insbesondere auch die formelle Durchsetzung der Haftung geregelt, also die Art und Weise, wie der Staat seinen Haftungsanspruch gegenüber die Haftungsschuldner geltend zu machen hat.
Das EStG kennt insgesamt 6 Haftungsnormen, die nachfolgend näher dargestellt werden. Diese Haftungsnormen lassen sich in 2 Kategorien einteilen:
- Zum einen kommt eine Haftung in den Fällen in Betracht, in denen der Schuldner einer Vergütung verpflichtet ist, einen Teil der Vergütung einzubehalten und für einen Dritten an das Finanzamt abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kommt eine Haftung für eine ausgefallene Steuer infrage. Diese Haftung gilt bei der Lohnsteuer (§ 42d EStG), der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 5 EStG), der Bauabzugsteuer (§ 48a EStG) sowie der Zahlung einer Vergütung an einen beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen (§ 50a EStG).
- Zum anderen besteht eine Haftung für die fehlerhafte Ausstellung einer Bescheinigung, auf deren Richtigkeit der Empfänger der Bescheinigung vertrauen darf. Diese Art der Haftung kommt in Betracht bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Spende (§ 10b Abs. 4 EStG) sowie der Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach Einhaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 7 EStG).
Das allgemeine Haftungsrecht ist in der AO an 3 verschiedenen Stellen geregelt:
- §§ 69 ff. AO (materielles Haftungsrecht),
- § 191 AO (formelles Haftungsrecht),
- § 219 AO (Erfordernis einer Zahlungsaufforderung).
Nach dem EStG kommt eine Haftung in Betracht bei:
- Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer (§ 42d EStG),
- Haftung des Ausstellers falscher Zuwendungsbestätigungen (§ 10b Abs. 4 EStG),
- Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen (§ 44 Abs. 5 EStG),
- Haftung bei falscher Ausstellung einer Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 7 EStG),
- Haftung des Empfängers von Bauleistungen bei nicht ordnungsmäßigem Steuerabzug i. S. d. § 48 EStG (§ 48a Abs. 3 EStG),
- Haftung für abzuführende Steuer bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen