Eine weitere Haftungsnorm nach dem EStG besteht für die abzuführende Kapitalertragsteuer. Die Regelung ähnelt von ihrer Grundstruktur der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer nach § 42d EStG, da auch bei der Kapitalertragsteuer eine Steuer an das Finanzamt für einen Dritten abzuführen ist. Grundsätzlich sind dabei der Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle der Haftende, nur in Ausnahmefällen wird der Gläubiger der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer in Haftung genommen.

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