Der wohl für die Praxis bedeutsamste Fall einer Haftung nach dem EStG ist der Fall der Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG.[1] Hiernach haftet der Arbeitgeber insbesondere für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Der Grundgedanke ist, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Steuer handelt, die der Arbeitgeber treuhänderisch für einen Dritten, nämlich den Arbeitnehmer, verwaltet und für diesen an das Finanzamt abzuführen hat. Verstößt er gegen diese Pflichten, haftet er für die abzuführende Steuer.

Nach § 42d Abs. 1 EStG betrifft die Haftung die folgenden Fälle:

  • Haftung des Arbeitgebers für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer[2],
  • Haftung für die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat[3],
  • Haftung für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird[4],
  • Haftung für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG der Dritte zu übernehmen hat[5]; es handelt sich hierbei um einen Sonderfall bei einer bestehenden Lohnausgleichskasse.[6]

Weitergehende Ausführungen zur Lohnsteuer-Haftung finden sich in R 42d LStR.

Eine wichtige Möglichkeit, sich einer Lohnsteuerhaftung zu entziehen, besteht für den Arbeitgeber in der Beantragung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.[7] Diese ist auch nach der Einführung einer (teilweisen) Kostenpflicht bei der verbindlichen Auskunft nach Treu und Glauben gemäß § 89 AO kostenfrei. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ansicht des BFH eine Bindungswirkung nur für das Finanzamt besteht, welches die Auskunft erteilt hat.[8] Zu Einzelheiten der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft hat sich auch das BMF in einem Schreiben geäußert.[9]

[1] S. im Einzelnen Lohnsteuerhaftung; Herrmann, in Frotscher/Geurts, EStG, § 42d EStG Rz. 1ff.
[6] Krüger, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 38 EStG Rz. 16, 41.
[7] Dißars, INF 2003 S. 862 sowie R 42e LStR 2015; Krüger, in Schmidt, EStG, § 42e EStG Rz. 1ff., 41. Auflage 2022; Geurts, Frotscher/Geurts, EStG, § 42e EStG Rz. 1ff.
[9] BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 – S 2288/14/10001, BStBl 2017 I S. 1656; siehe auch Krüger, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 42e EStG Rz. 1ff.; Heuermann, in Brandis/Heuermann, EStG, § 42e EStG Rz. 20ff.; Geurts, in Frotscher/Geurts, EStG, § 42e EStG Rz. 1ff.

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