Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für:
- Umsatzsteuer,
- Gewerbesteuer,
- in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer,
- Rückzahlung der Investitionszulage und die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen.
Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für:[3] besteht nach § 74 AO hingegen für:
- Körperschaftsteuer,
- Kfz-Steuer,
- Lohnsteuer; es handelt sich hierbei nicht um eine Betriebssteuer,
- Zölle,
- Einfuhrumsatzsteuer (bei gewissen Betrieben kann dies allerdings fraglich sein),
- Kapitalertragsteuer,
- Erbschaftsteuer.
Die Haftung erfasst auch nur solche betriebsbedingte Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.[4] Dies ist aber nicht ganz unstrittig. Nach a. A. muss die Steuer während der Zeit der Überlassung der Gegenstände entstanden sein.[5]
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