Im Zivilrecht wird der Begriff des Gegenstands als Oberbegriff für Sachen und Rechte definiert. Der Begriff des Gegenstands i. S. d. § 74 AO ist jedoch nach der früheren Ansicht der Verwaltung und eines Teils der Literatur nur auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt.[1] Dies hat also zur Folge, dass der Inhaber von Rechten, die immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, nach der Verwaltungsauffassung nicht nach § 74 AO haftet. Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten.[2] Die Haftung erstreckt sie nach der Rechtsprechung des BFH zudem auch auf Surrogate der Gegenstände, die ursprünglich der Haftung unterlegen haben, also etwa einen Veräußerungsgewinn oder Schadensersatzleistungen.[3]
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