Kommentar

Seit 2019 gelten neue Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen bei dem Handel über elektronische Marktplätze. Betreiber elektronischer Marktplätze müssen danach bestimmte persönliche Daten der Händler aufzeichnen.[1] Zu diesen Aufzeichnungen gehört auch eine neue Bescheinigung,[2] in der die Finanzverwaltung dem Unternehmer die steuerliche Registrierung bestätigt. Kommt der Händler seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen in Deutschland nicht nach, kann der Marktplatzbetreiber dafür unter bestimmten Voraussetzungen[3] in Haftung genommen werden. Eine Haftung ist aber weitestgehend ausgeschlossen, wenn der Händler dem Marktplatzbetreiber die gültige Bescheinigung USt 1 TI vorlegt.

Die Haftungsregelungen gelten nach § 27 Abs. 25 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer für Umsätze ab dem 1.3.2019. Da die Finanzverwaltung aber offensichtlich nicht zeitnah mit der Erstellung der Bescheinigungen für diese Unternehmer nachgekommen ist, wird es bis zum 15.4.2019 nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.2.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung USt 1 TI (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.

Konsequenzen für die Praxis

Vielleicht war es etwas zu ambitioniert, innerhalb so kurzer Frist die Bescheinigungen USt 1 TI auszustellen. Es haben aber wohl auch viele Unternehmer die Anträge erst relativ spät gestellt.

Wichtig

Zu beachten ist, dass zum 1.10.2019 auch Händler aus der Europäischen Union eine solche Bescheinigung bei dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes vorlegen werden müssen. Deshalb sollte der Antrag nicht zu spät beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.2.2019, III C 5 – S 7420/19/10002:002, BStBl 2019 I S. 106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge