Kommentar

Der BFH[1] hatte 2015 entschieden, dass die Haftung eines Abtretungsempfängers – Factors – für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Da die Finanzverwaltung in diesen Fällen – damals auf dem Verwaltungsweg – nicht von einer Haftung ausgegangen war, wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 gesetzlich als Ausnahmetatbestand geregelt, dass die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt gilt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung dafür ist aber, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt. Davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger zugreifen kann.[2]

Wichtig

Da damals zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH keine gesetzliche Ausnahmeregelung bestand, sah sich der BFH nicht an die Verwaltungsauffassung gebunden.

Die Finanzverwaltung veröffentlicht jetzt das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt. Es wird für vor dem 1.1.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschn. 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.

Konsequenzen für die Praxis

Die Veröffentlichung des BFH-Urteils erfasst nur die Altfälle (vor dem 1.1.2017). Durch das gleichzeitig veröffentlichte BMF-Schreiben wird eine Vertrauensschutzregelung für die Fälle vor dem 1.1.2017 geschaffen.

Wichtig

Damit haben die Unternehmer für vor dem 1.1.2017 (Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) abgetretene Forderungen denselben Schutz vor dem Eintritt der Haftung, wie er nach heutiger Rechtslage vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen des Abschn. 13c.1 Abs. 24 UStAE erfüllt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.5.2018, III C 2 – S 7279-a/0 :002, BStBl 2018 I S. 694.

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