§ 13c UStG regelt die Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten (z. B. Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers sowie Globalzes­sion).

Gemeinschaftsrechtlich begründet sich die Haftungsvorschrift des § 13c UStG auf Art. 205 MwStSystRL (vormals Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie).[1]

 
Wichtig

Voraussetzungen der Inhaftungnahme

Der Abtretungsempfänger (bzw. bei Verpfändung der Pfandgläubiger und bei Pfändung der Vollstreckungsgläubiger) haftet für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Forderung liegt ein steuerpflichtiger Umsatz eines Unternehmers zugrunde; dies gilt auch für an Nichtunternehmer erbrachte Leistungen.
  • Der Abtretungsempfänger muss Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein. Unternehmer ist auch, wer das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung übernimmt (echtes Factoring).[2]
  • Der leistende Unternehmer hat die (in der abgetretenen Forderung enthaltene) festgesetzte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet.

    Als nicht fällig i. S. d. § 13c Abs. 2 UStG gilt eine von der Vollziehung ausgesetzte Umsatzsteuer bzw. die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle.[3]

  • Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Bei teilweiser Vereinnahmung haftet er nur für die darin enthaltene Umsatzsteuer. Die ganze oder teilweise Weiterübertragung an einen Dritten gilt als Vereinnahmung.

Ergibt sich in dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum beim Leistenden keine zu entrichtende Umsatzsteuer, erfolgt keine Inhaftungnahme (z. B. bei Vorsteuerüberschüssen oder wenn der Leistende die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG[4] anwendet). Bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kommt eine Haftung in Betracht, soweit bei diesem eine Zahllast entsteht.

Nach Verwaltungsauffassung ist die Haftung nicht dadurch "umgehbar", dass der Leistende von ihm an das Finanzamt erfolgte Zahlungen speziell den abgetretenen, ver- oder gepfändeten Forderungen zuordnet.[5] Die Haftung nach § 13c UStG kann auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung (der auf den Nettobetrag der Forderung beschränkten Abtretung) ausgeschlossen werden.[6]

Die Haftung ist auf zweifache Art begrenzt, nämlich auf die

  • vom Leistenden bei Fälligkeit nicht entrichtete Umsatzsteuer und
  • in dem vom Abtretungsempfänger (Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer.

Zahlt der Abtretungsempfänger (Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) den von ihm eingezogenen Betrag ganz oder teilweise an den Leistenden zurück, beschränkt sich die Haftung auf die im letztlich einbehaltenen Betrag enthaltene Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer ist immer aus dem abgetretenen, ge- oder verpfändeten Betrag herauszurechnen (da sie dessen Bestandteil ist).

 
Praxis-Beispiel

Für Abtretungsbetrag wurde die Umsatzsteuer nicht (voll) entrichtet

Unternehmer U hat aufgrund der USt-Voranmeldung für Oktober 06 Umsatzsteuer i. H. v. 20.000 EUR an das Finanzamt zu entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist ein Forderungsbetrag i. H. v. 100.000 EUR enthalten, der zivilrechtlich zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer an den Unternehmer A abgetreten worden ist.

Variation 1: U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag i. H. v. 15.000 EUR an das Finanzamt. Abtretungsempfänger A hat die 119.000 EUR voll vereinnahmt.

A kann nur begrenzt i. H. v. 5.000 EUR in Haftung genommen werden (20.000 EUR USt-Schuld abzgl. 15.000 EUR von U bezahlt).

Variation 2: U entrichtet bei Fälligkeit die Umsatzsteuer gar nicht. Abtretungsempfänger A hat die abgetretene Forderung an einen Dritten für 80.000 EUR zzgl. 15.200 EUR Umsatzsteuer übertragen.

A wird voll i. H. v. 19.000 EUR in Haftung genommen. Die abgetretene Forderung gilt bei ihm durch Übertragung an einen Dritten in voller Höhe als vereinnahmt.

Variation 3: U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag i. H. v. 5.000 EUR an das Finanzamt. Abtretungsempfänger A erhielt am 15.11.06 nur einen Teilbetrag i. H. v. 59.500 EUR.

Der Haftungstatbestand ist frühestens zum 15.11.06 erfüllt, und zwar begrenzt auf 15.000 EUR (20.000 EUR – 5.000 EUR). Wegen nur teilweiser Forderungsvereinnahmung haftet A nur i. H. v. 9.500 EUR (in dem vereinnahmten Betrag von 59.500 EUR enthaltene Umsatzsteuer).

Als zur Haftung führende Vereinnahmung durch den Abtretungsgläubiger (Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) gilt auch die ganze oder teilweise Weiterübertragung an einen Dritten bzw. die Sicherungsabtretung, wenn der Leistende die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den Abtretungsempfänger weiterleitet. Dagegen gilt beim Forder...

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