Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, das er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. S. d. § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. d. §§ 26b, 26c UStG einbezogen war, ist (bei ihm) Folgendes zu versagen:

[1] § 25f UStG wurde zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") eingeführt und ersetzt den vorher geltenden § 25d UStG (siehe Tz. 7.2), der ersatzlos aufgehoben wurde.

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