Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns[1] ein, haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt[2], für alle im Betrieb des Unternehmens entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Unternehmers.[3]

Die neu gegründete Gesellschaft haftet demnach für alle betrieblich bedingten Steuern, Steuerabzugsbeträge und steuerlichen Nebenleistungen des früheren Geschäftsinhabers, und zwar unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.

Die Haftung kann wie beim Erwerb eines Handelsgeschäfts vertraglich ausgeschlossen werden. Auch der Umfang der Haftung ist der gleiche.

Wird ein nichtkaufmännisches Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH eingebracht, ist § 28 HGB weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Einbringung eine Vor-GmbH bestand und die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb trotz Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgeführt haben.[4]

Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine GbR ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.[5]

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