Wer eine Steuerhinterziehung (oder eine Steuerhehlerei) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] Praktisch erfasst werden damit Geschäftsführer von Kapital- und Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gesellschaft Steuern hinterziehen.[2]

Auch ein lediglich formell bestellter Geschäftsführer einer GmbH ("Strohmann") kann Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung sein.[3] Die Haftung nach § 71 AO besteht neben § 69 AO. Die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Stelle der Finanzbehörde prüft selbstständig, ob der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Täters/Teilnehmers ist nicht erforderlich. Das Finanzamt kann, muss aber die Feststellungen des Strafgerichts nicht übernehmen.[4] Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO oder die Einstellung des Strafverfahrens haben auf die Haftung keinen Einfluss.

Bei Liquiditätsengpässen kommt ein Geschäftsführer u. U. in Versuchung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung gar nicht abzugeben. Dies allein stellt eine Straftat dar.[5] Die unterlassene Zahlung ist nicht strafbar, sondern führt "nur" zur Haftung.

Haftungsschuldner gemäß § 71 AO konnte bis 2020 auch der Steuerschuldner sein.[6]

Geänderte Rechtsprechung: Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen.[7]

Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 71 und 191 AO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht anzusehen.[8]

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Haftungsinanspruchnahme als Steuerhinterzieher in Betracht kommt, darf das Gericht auf die Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil zurückgreifen, wenn der zur Haftung herangezogene gegen diese Feststellungen keine substanziierten Argumente vorträgt.[9]

Wenn ein Haftungsbescheid (§ 71 AO) die Wertungen eines rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, kann der Verweis auf das dem Haftungsschuldner vorliegende Urteil eine ausreichende Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach§ 364 AO darstellen.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge