Leitsatz

Ein Büroraum ist selbst dann als häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, wenn dort gelegentlich Beratungsgespräche durchgeführt werden. Das FG Nürnberg kommt zu dem Schluss, dass die Büroräume im Keller eines Einfamilienhauses trotz der Beratungsgespräche in die häusliche Sphäre eingebunden sind.

 

Sachverhalt

Ein Ingenieur war Gesellschafter einer GbR, deren Zweck der Betrieb eines Ingenieurbüros für Gebäudesanierung war. Im Jahr 2005 vermietete er die Büroräume im Keller seines Einfamilienhauses mit einer Fläche von 45 qm an die GbR und nutzte die Räume als Arbeitsplatz.

Ein Raum im Keller wurde als Archiv genutzt, an einzelnen Tagen wurde die Räumlichkeit zudem für Besprechungen aufgesucht. Die Räume konnten direkt über einen Kellereingang betreten werden.

Die Mieteinnahmen erklärte er als Sonderbetriebseinnahmen, die Ausgaben machte er im Gegenzug als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer und ließ nur einen beschränkten Abzug der Kosten mit 1.250 EUR zu.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Räume des Ingenieurs ein häusliches Arbeitszimmer darstellen und der Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR unterliegen. Das Büro ist in die häusliche Sphäre eingebunden und weist eine büromäßige Ausstattung mit Schreibtisch, Bürostühlen, Computer etc. auf. Auch der Archivraum ist dem Typus Arbeitszimmer zuzuordnen. Er liegt unmittelbar neben dem eigentlichen Arbeitsraum und wird für Tätigkeiten aufgesucht, die auch im häuslichen Arbeitszimmer anfallen (Einordnen, Heraussuchen von Unterlagen etc.).

Die Einbindung in die häusliche Sphäre äußert sich unter anderem durch einen unmittelbaren Zugang von den Arbeitsräumen in den darüber liegenden Privatbereich. Die sporadischen Beratungsgespräche in den Büroräumen führen nicht zur Annahme eines intensiven und dauerhaften Publikumsverkehrs. Die Nutzung für solche Gespräche spricht lediglich für die berufliche Nutzung der Räumlichkeiten und entzieht die Räume nicht der häuslichen Sphäre. Auch der separate Kellereingang lässt kein anderes Ergebnis zu, da ein solcher Eingang in Einfamilienhäusern üblich ist und auch als privater Ausgang zum Garten genutzt werden kann.

Die für ein Ingenieurbüro unentbehrlichen Arbeitsgeräte, wie z. B. ein Farbplotter, standen dem Ingenieur in den Kellerräumen nicht zur Verfügung. Im Ergebnis ist das Arbeitszimmer daher nicht als qualitativer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Ingenieurs anzusehen. Hierfür spricht auch die umfangreiche Tätigkeit vor Ort auf den Baustellen. Daher hat das Finanzamt zu Recht nur einen beschränkten Kostenabzug von 1.250 EUR gewährt.

 

Hinweis

Das FG untersuchte auch das bestehende Mietverhältnis zwischen Ingenieur und Gesellschaft und kam zu dem Schluss, dass die Nutzung der angemieteten Räume vorrangig im Interesse des Ingenieurs - und nicht im betrieblichen Interesse der GbR - erfolgte. Daher waren die Mietzahlungen im Rahmen der Gewinnverteilung der GbR nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen.

Die Finanzverwaltung gibt im BMF-Schreiben vom 2.3.2011 [1] einen strukturierten Überblick über die aktuell geltenden Abzugsvoraussetzungen für Arbeitszimmeraufwendungen und äußert sich in den Randziffern 3 bis 5 zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. In den Fallbeispielen wird zudem ausgeführt, wann ein intensiver Publikumsverkehr zur Annahme eines sog. betrieblich genutzten Raumes führen kann, der nicht den Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt. [2].

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2010, 3 K 1992/2007

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