Werden einem Kunden Beträge "kontenmäßig" gutgeschrieben, bezeichnet man diesen Vorgang im allgemeinen Wirtschaftsverkehr (unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Definition in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) auch als Gutschrift. Insbesondere für Mitarbeiter des Rechnungswesens ist diese Definition gang und gäbe. Es handelt sich bei einer solchen sprachgebräuchlichen Gutschrift (Gegenteil: Lastschrift) letztlich um ein eingetragenes Guthaben bzw. um eine Bescheinigung über den gutgeschriebenen Betrag.[1] Umsatzsteuerrechtliche Probleme ergeben sich dadurch, dass hier praktisch zwei gleiche Begriffe für völlig unterschiedliche Vorgänge verwendet werden. So sah sich auch die Finanzverwaltung offenbar genötigt klarzustellen, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung keine Gutschrift i. S. d. UStG darstellt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Das Handelsunternehmen H betreibt deutschlandweit sein Geschäft in angemieteten Filialen. Das Grundstück der Filiale in Frankfurt a. M. wird von der Firma F im Rahmen eines Leasingverhältnisses angemietet. Im Frühjahr 2019 erteilt F (Leasinggeber) dem Unternehmen H eine Mietgutschrift, weil sich die bereits abgerechneten Nebenkosten für das Jahr 2018 verringert haben. Die Mitarbeiterin des Rechnungswesens der Firma H beanstandet die zugeleitete Gutschrift, die namentlich auch so bezeichnet ist, weil sie nicht die Steuernummer der Firma H als Gutschriftsempfänger enthält.

Die Beanstandung erfolgt jedoch ohne ausreichenden Grund, da § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG lediglich vorschreibt, die Steuernummer des leistenden Unternehmers (hier: Leasinggeber F) in einer Rechnung aufzuführen. Deshalb könnte, wenn überhaupt, nur die Steuernummer des Leistenden F gefordert werden.

 
Wichtig

Verwendung des Begriffs "Gutschrift"

Da § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG die Bezeichnung "Gutschrift" als Pflichtangabe für Gutschriften i. S. d. UStG fordert, ist die Verwendung des Begriffs beim Versand von anderen Belegen (insbesondere bei sog. kaufmännischen bzw. "sprachgebräuchlichen" Gutschriften) nicht sonderlich glücklich und sollte – um Missverständnissen vorzubeugen – möglichst vermieden werden. Die Finanzverwaltung hat allerdings vorsorglich klargestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs "Gutschrift" nicht zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führt.[3]

Dass "kaufmännische Gutschriften" mitunter dennoch "§ 14c UStG-gefährdet" sind, zeigt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg.[4] Insoweit bleibt der Ausgang des Revisionsverfahrens[5] mit Spannung abzuwarten.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei ERP-Software und einer Vielzahl von Dauersachverhalten z. B. im Zuge einer Steuersatzerhöhung ggf. auch mit sprachgebräuchlichen Gutschriften gearbeitet werden muss. Die erforderliche Nachversteuerung von Dauerleistungen, die über den (z. B.) 1.1.2007 hinausgingen, war (zumindest) automatisiert teils nur so lösbar, dass alte (Dauer-)Rechnungen zum alten Steuersatz (16 %) teilweise "gutgeschrieben" wurden und im Gegenzug eine neue Rechnungsstellung mit 19 % erfolgte. Aus der Differenz ergab sich dann der erforderliche Nachversteuerungsbetrag i. H. v. 3 % der Bemessungsgrundlage.

[1] Vgl. Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 UStG Rz. 226, Lfg. 179, Oktober 2018.
[5] Az. beim BFH: XI R 5/18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge