Eine Rechnung i. S. d. UStG muss u. a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) enthalten. Weil eine Gutschrift i. S. d. UStG[1] auch als Rechnung gilt, muss diese ebenfalls die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Obwohl dies in der Praxis allgemein bekannt sein dürfte und auch in der überwiegenden Zahl der Fälle korrekt umgesetzt wird, ist immer wieder zu beobachten, dass Gutschriften (i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Dies hängt ganz offensichtlich damit zusammen, dass der Aussteller eines Abrechnungsdokuments regelmäßig davon ausgeht, dass er selbst die Rechnungsanforderungen einhalten muss. Dies ist auch richtig, bedeutet aber im Fall der Abrechnung mittels Gutschrift (i. S. d. UStG), dass der Leistungsempfänger als Abrechnender die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Empfängers der Gutschrift (leistender Unternehmer) anzugeben hat.[2]

 
Wichtig

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der leistende Unternehmer dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer bzw. USt-IdNr. ausdrücklich mitteilt. Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer oder vom Bundeszentralamt für Steuern eine USt-IdNr. erteilt wurde.

 
Praxis-Tipp

Weil bei einer fehlerhaften Gutschrift der Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers (Leistungsempfänger) gefährdet ist, sollte dieser stets darauf achten, dass ihm die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers schriftlich mitgeteilt wird. Die erforderliche fortlaufende Rechnungsnummer ist im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftaussteller zu vergeben[3], sofern kein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG (Ausstellung durch einen Dritten) vorliegt.

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