OFD Karlsruhe, 25.3.2002, S 7359

Erteilt ein Unternehmer einem ausländischen Rechnungsempfänger nachträglich eine Gutschrift über die in Rechnung gestellten Entgelte (z.B. wegen Materialrücklieferungen, Abweichungen beim Leistungsumfang, Gewährleistungsangelegenheiten), vermindert sich der Anspruch auf Vorsteuervergütung des ausländischen Antragstellers in Höhe der in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer ist im Vergütungsantrag von der Vorsteuer aus der Ursprungsrechnung abzusetzen. Eine erst in einem späteren Vergütungszeitraum erteilte (Vorsteuer-)Gutschrift führt zur Rückforderung durch das BfF (ggf. durch Verrechnung mit einem neueren Vergütungsanspruch).

Im Rahmen von Außenprüfungen sind bei derartigen Gutschriften an ausländische Unternehmer Kontrollmitteilungen für das BfF zu fertigen.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9

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