Trat nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz (z. B. durch Preisnachlass) ein, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs .

Bei Umsätzen mit vollem und ermäßigten Steuersatz ist diese Berichtigung für jeden steuerpflichtigen Umsatz vorzunehmen.

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