Rechnet ein Unternehmer über eine an ihn ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift ab und bezeichnet er darin den Gutschriftsempfänger als Einzelfirma, während dieser in Wirklichkeit sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreibt, kann trotz dieser unrichtigen Bezeichnung der Vorsteuerabzug zu gewähren sein, wenn keine Möglichkeit der Verwechslung gegeben ist. Die Gutschrift ist dann berichtigungsfähig.[1]

[1] BFH, Urteil v. 21.10.1999, V R 94/98 (NV), BFH/NV 2000 S. 610.

BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S7286-a/19/0001: 001; BStBl 2020 I S. 976.

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