Der BFH vertritt hinsichtlich der Adressierung mittlerweile folgende Rechtsprechung:

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschrift setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Gutschrift angegeben ist. Es reicht auch eine andere Art von Anschrift aus.[1] Zulässig ist hier die Angabe eines Postfachs, einer Großkundenadresse, c/o-Adresse oder auch einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.[2]

[1] Abschn. 15.2a Abs. 2 Satz 5; vgl. BFH, Urteil v. 21.6.2018, V R 28/16.

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