Kleinunternehmer sind nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis und auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Führen diese eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und rechnet der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift und ausgewiesener Umsatzsteuer ab, darf der Empfänger keine Vorsteuer abziehen, da es sich bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht um eine gesetzlich für diese Leistung geschuldete Umsatzsteuer handelt.[2]

 
So buchen Sie richtig

Leistungsempfänger erstellt Gutschrift für die Leistung des Kleinunternehmers

K ist angestellter Architekt. Nebenberuflich erstellt er Baupläne und versteuert seine Umsätze als Kleinunternehmer.[3] Er fertigt für Bauunternehmer B einen Plan für eine Lagerhalle. B versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. B erteilt K eine Gutschrift über 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer, K ist aber als Kleinunternehmer generell nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt.[4] Da B für K die Gutschrift ausstellt, darf er daher auch keine Umsatzsteuer ausweisen. B muss die Steuernummer des K auf der Gutschrift vermerken.

B darf aus der Gutschrift keine Vorsteuer abziehen, weil der Umsatzsteuerausweis nicht rechtens ist.[5] Die ausgewiesene, aber nicht abziehbare Vorsteuer zählt daher – wenn sie nicht korrigiert wird – zu den Herstellungskosten und ist mit den Planungskosten für das Gebäude zu aktivieren.[6] B bucht daher:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer bei B

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0100 Lagerhalle 5.950      
      1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.950

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer bei B

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0250 Lagerhalle 5.950      
      3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.950
 
Achtung

Widerspruch zur Korrektur eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises

Solange K auf die Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis nicht reagiert, schuldet er die Umsatzsteuer.[7] Um sich von der Steuerschuld zu befreien, muss K der Gutschrift mit Steuerausweis unbedingt widersprechen.[8] B muss eine neue Gutschrift ohne Steuerausweis erstellen. Hat B die Rechnung mit Umsatzsteuer bereits gebucht, wie oben erläutert, müssen die Herstellungskosten wieder um die Umsatzsteuer korrigiert werden.[9]

B hat gegen K einen Rückforderungsanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages, falls er diesen schon an K überwiesen hat; andernfalls mindert sich seine Verbindlichkeit gegenüber K um diesen Betrag.

Wenn B die Gutschrift vor der erstmaligen Buchung berichtigt hat, kann K – wie gewohnt – buchen:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000      
      8195 Erlöse als Kleinunternehmer § 19 UStG 5.000

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000      
      4185 Erlöse als Kleinunternehmer § 19 UStG 5.000

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