Ist der Vermieter/Verpächter z. B. Kleinunternehmer, ist er nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt. Im Fall eines Rechnungs-Mietvertrags mit Umsatzsteuerausweis schuldet er dann die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Ein Gutschrifts-Mietvertrag mit Umsatzsteuerausweis gilt insoweit als Rechnung i. S. d. UStG und löst ebenso Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus, wenn der Gutschriftsempfänger nicht widerspricht. Ein Vorsteuerabzug ist in keinem Fall möglich.

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