Auch in den sog. 13b-Fällen (= Übergang der Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 1 UStG, Steuerschuldnerschaft) kann mit Gutschriften abgerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Gutschrift nur über den Nettobetrag ausgestellt werden darf. Sie muss zwingend den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.
Gutschrift bei Steuerschuldnerschaft
Bauunternehmer B führt für Abrissunternehmer A eine Installationsleistung aus (Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG). Es sind 1.000 EUR Entgelt vereinbart.
A erstellt eine Gutschrift über 1.000 EUR netto (ohne Umsatzsteuerausweis!) mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und bucht:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4260 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | |||
1577 | Abziehbare Vorsteuer 13b | 190 | |||
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.000 | |||
1787 | Umsatzsteuer 13b | 190 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
6335 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | |||
1407 | Abziehbare Vorsteuer 13b | 190 | |||
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.000 | |||
3837 | Umsatzsteuer 13b | 190 |
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