Eine Gutschrift wird nur dann als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung anerkannt, wenn sie dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist. Übermittlung bedeutet, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht wird, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.[1]

Widerspricht der Gutschriftsempfänger (Leistender) später der Gutschrift, entfällt der Vorsteuerabzug beim Gutschriftsaussteller.[2]

Der Vorsteuerabzug des Gutschriftsaussteller setzt voraus, dass die Gutschrift die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält.[3]

 
Wichtig

Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie einer laufenden Rechnungsnummer

In der Praxis ist daher insbesondere darauf zu achten, dass neben der Angabe "Gutschrift" auch die Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Leistenden und eine fortlaufende Rechnungsnummer angegeben werden.

Bei einer Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR[4] gelten Erleichterungen.[5]

Der Gutschriftsaussteller erhält keinen Vorsteuerabzug, wenn

  • die Gutschrift ohne Einverständnis des Gutschriftempfängers erteilt wird oder
  • der Leistungsempfänger eine unvollständige und daher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Rechnung (z. B. bei fehlendem gesondertem Umsatzsteuerausweis) ohne ausdrückliche Anerkennung des Lieferers oder Leistenden durch eine Gutschrift ersetzt.

Wird die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG geschuldet[6], erhält der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hieraus. Dies ist der Fall, wenn die abgerechnete Leistung nicht steuerpflichtig war oder nicht erbracht wurde und die Gutschrift zwischen zwei Unternehmern erfolgte. Wird dagegen eine Gutschrift über eine erbrachte Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer (als Leistendem) ausgestellt, begründet dies keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG; für den Leistungsempfänger ist kein Vorsteuerabzug möglich (da der Leistende Nichtunternehmer ist).[7]

 
Wichtig

Nachweis, dass der Leistende Unternehmer bzw. kein Kleinunternehmer ist

Insoweit trägt der Gutschriftsaussteller hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs das volle Risiko. Deshalb sollte er sich in Zweifelsfällen vorher schriftlich versichern lassen, dass der Leis­tende Unternehmer und kein Kleinunternehmer ist. Dies geschieht am besten durch eine Bescheinigung des für den Leistenden zuständigen Finanzamts.

[2]

S. Abschnitt 3.2.

[3]

S. Rechnung.

[4] Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (rückwirkend) zum 1.1.2017 auf 250 EUR erhöht. Bis 31.12.2016 betrug die Grenze 150 EUR.
[7] BMF, Schreiben v. 19.8.2021, BStBl 2021 I S. 1087; BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge