OFD Magdeburg, 2.5.2006, S 7200 - 179 - St 244

 

1. Allgemeines

Als Gutscheine werden im allgemeinen Verkehr diverse Papiere bezeichnet, die entweder einen aufgedruckten Wert repräsentieren und wie Zahlungsmittel einzusetzen oder gegen bestimmte Leistungen einzutauschen sind. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2003, IV B 7 – S 7200 – 101/03, BStBl 2004 I S. 443.

 

2. Gutscheine mit Wertaufdruck (Wertschecks)

 

2.1 Ausstellen der Wertschecks durch den Händler

Im Einzelhandel können Kunden Gutscheine erwerben, auf denen ein bestimmter Geldbetrag ausgewiesen wird (Wertschecks). Der Kunde tauscht sein Geld in Wertschecks gleicher Höhe ein, die jedoch nur in Geschäften des jeweiligen Händlers, der Händler-Gruppe oder Handelskette akzeptiert werden. Eine konkrete Leistung ist nicht auf dem Wertscheck vermerkt. Dieser kann frei gegen sämtliche Leistungen in den Geschäften eingelöst werden.

Die Ausgabe der Wertschecks ist keine eigenständige Leistung, da lediglich der Tausch von Bargeld in ein anderes Zahlungsmittel erfolgt. Die ausgegebenen Schecks werden nicht geliefert, sondern stellen lediglich eine Beweisurkunde, d.h. eine Quittung über die geleistete Zahlung des Kunden, dar.

Im Zeitpunkt der Ausgabe des Wertschecks ist kein Umsatz zu versteuern. Auch können die gezahlten Beträge nicht als Anzahlungen vor Ausführung der Leistung der Umsatzbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterliegen, da bei Ausstellung der Wertschecks kein Bezug zu zukünftigen Leistungen (z.B. Warenlieferung) besteht. Erst bei Ausführung des konkreten Umsatzes entsteht die Umsatzsteuer. Die Hingabe des Wertschecks bei der Leistungsausführung ist wie die Hingabe eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) zu beurteilen. Bei Ausstellung der Wertschecks ist auf einer Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Beispiele für Wertschecks

1. Ein Warenhaus stellt einen „Gutschein” über 30 EUR aus. Auf dem Wertscheck ist lediglich der Wert aufgedruckt. Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen.

2. In einem Einkaufszentrum wird ein Wertscheck in Form einer Plastikkarte im Scheckkartenformat zu 50 EUR ausgegeben, der in jedem Geschäft des Einkaufszentrums einzulösen ist. Auf der Karte ist nur der Bruttobetrag vermerkt.

3. Ein Kino gibt gegen Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zwei Wertschecks zu je 10 EUR aus. Beim nächsten Kinobesuch bezahlt der Kunde seine zwei Kinokarten mit einem Wertscheck und leistet eine Zuzahlung i.H.v. 3 EUR. Einige Tage später löst der Kunde seinen zweiten Wertscheck gegen zwei Kinokarten ein, ohne eine Zuzahlung leisten zu müssen (Kinotag).

4. Um seiner Schwester ein Geschenk zu machen, erwirbt ein Kunde in einem Restaurant zwei Wertschecks zu je 20 EUR. Beim nächsten Restaurantbesuch bezahlt die Schwester ihre Rechnung i.H.v. 65 EUR mit den beiden Wertschecks zuzüglich des Restbetrages in Geld.

5. Ein Sonnenstudio gibt eine Magnetkarte heraus, auf der der Wert von 50 EUR aufgedruckt ist. Es ist nicht angegeben, für wie viele Besuche diese Karte gilt. Der Kunde kann verschiedene Sonnenbänke mit verschiedenen Stärken für die von ihm gewünschte Dauer nutzen, bis der angegebene Betrag verbraucht ist.

 

2.2 Verrechnung der Wertscheck-Beträge zwischen Händlern einer Händler-Gruppe

In vielen Fällen haben sich einzelne Händler einer Händler-Gruppe angeschlossen, um unter einer einheitlichen Marke auftreten sowie die Vorteile von größeren Einkaufsmengen ausnutzen zu können (z.B. im Lebensmittel-, Sportartikel- oder Elektronikfachhandel). Die Geschäfte werden vom einzelnen Unternehmer selbst geführt (z.B. beim Franchising).

Werden Wertschecks von einem Händler der Gruppe ausgegeben, von ihm also das Geld zunächst eingenommen, bei einem anderen Händler jedoch gegen die Warenlieferung eingelöst, muss der ausstellende Händler den aufgedruckten Betrag dem anderen erstatten. Wird der Wertscheck eingelöst, kann der andere Händler aufgrund der einmaligen Nummer erkennen, welcher Händler diesen Wertscheck ausgegeben hat. Daraufhin fordert er den entsprechenden Geldbetrag beim ausstellenden Händler an. Hierbei ist ebenfalls keine Umsatzsteuer auszuweisen. Es findet ein Rücktausch Wertscheck gegen Geld statt, der keine umsatzsteuerliche Leistung darstellt.

Wird für die Ausstellung des Schecks eine Gebühr verlangt, liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor. Erst im Zeitpunkt der Anforderung des Gutscheinbetrages durch den Händler, bei dem der Wertscheck eingelöst wurde, steht fest, dass und für wen diese sonstige Leistung erbracht worden ist. Der ausstellende Händler hat den Umsatz zu versteuern. Der Händler, bei dem der Gutschein eingelöst wurde, hat einen Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Wird gleichzeitig mit der Anforderung des Wertscheckbetrages durch den Händler, bei dem der Wertscheck eingelöst wurde, die Gebühr verrechnet, so handelt es sich um eine Gutschrift über die steuerpflichtige Leistung (Ausstellung des Wertschec...

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