Die Ausgabe von Gutscheinen zur Inanspruchnahme verbilligter oder unentgeltlicher Leistungen Dritter, um als Werbemaßnahme oder aus allgemeinem Werbeinteresse das eigene Unternehmen zu stärken, stellt grundsätzlich keine Minderung der Bemessungsgrundlage dar. Daher wird in Fällen, in denen ein Unternehmer den Käufern seiner Ware Gutscheine oder Chips zukommen lässt, die zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigen – z. B. der unentgeltlichen oder verbilligten Inanspruchnahme der Leistungen eines Parkhausbetreibers – das Entgelt für die bezogene Leistung (Wareneinkauf) nicht gemindert. Der Kunde, der den Gutschein oder Chip verwende, zahlt denselben Kaufpreis für eine Ware wie ein Kunde, der keinen Gutschein oder Chip bekommt bzw. diesen nicht einlöst. Daher wirken sich nach Auffassung des BFH die Parkchips weder sofort noch im Zeitpunkt ihrer Einlösung auf die Bemessungsgrundlage der Warenlieferung an den Kunden aus.[1]

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