Der EuGH hatte in seinem Urteil MacDonald Resorts Ltd.[1] zum sog. Timesharing über den Verkauf von Punkten, die zur Nutzung diverser Hotelanlagen berechtigen, zu entscheiden. Die Menge der einzulösenden Punkte richtete sich nach Lage und Ausstattung der Hotelanlagen, die sich zum Teil im Inland, zum Teil im EU-Ausland befanden, und der Saison. Nach Ansicht des EuGH werde durch das Einlösen der Punkte keine Anzahlungsbesteuerung ausgelöst, da die künftigen Leistungen noch nicht ausreichend konkretisiert seien. Erst wenn der Gutschein durch das Umwandeln der Punkte eingelöst wird, werde eine grundstücksbezogene Vermietungsleistung bewirkt, die dort steuerbar ist, wo die Hotelanlage liegt.

Der BFH[2] hatte in Abgrenzung zum EuGH-Urteil MacDonalds Resorts Ltd. zum Verkauf von sog. "Hotelschecks" entschieden, dass ein "Hotelscheck" für die Nutzung eines in einem Katalog geführten Hotels als Anzahlung mit späterer Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG gelten müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit vom o. g. EuGH-Urteil, dass hier der Inhalt der Leistung bereits feststand, während die Erwerber in der Rechtssache MacDonald Resorts Ltd. weder genaue Kenntnis von Art und Inhalt noch vom Wert der mit den "Punkte-Rechten" eintauschbaren Leistungen hatten.

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