Die Rechtsprechung hat sich bislang weder auf unionsrechtlicher noch auf nationaler Ebene mit dem ab dem 1.1.2019 im nationalen Recht anwendbaren Gutscheinbegriff i. S. der EU-Gutschein-Richtlinie befasst.

Der EuGH und auch der BFH haben sich aber in zahlreichen Urteilen mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden, beschäftigt. Den Urteilen lagen sehr unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen und rechtliche Rahmenbedingungen zugrunde, sodass hieraus nur bedingt allgemeingültige Grundsätze gefolgert werden können.

Diese nachfolgend exemplarisch anhand der wichtigsten Einzelfallentscheidungen dargestellte Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit für Gutscheine, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden sowie für die von der gesetzlichen Neuregelung nicht umfassten Gutscheine (Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine). Ebenfalls behält (bis auf Weiteres) die von der Finanzverwaltung explizit in Verwaltungsanweisungen bereits umgesetzte Rechtsprechung Gültigkeit.[1]

3.1 Entgeltliche Weitergabe von Einkaufsgutscheinen an Arbeitnehmer

In seinem Urteil Astra Zeneca[1] hat der EuGH entschieden, dass die entgeltliche Weitergabe von Einkaufsgutscheinen durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Teil des Arbeitsentgelts eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt. Wie sich die Einlösung des Gutscheins auf die spätere Warenlieferung des Gutscheinausstellers auswirkt, hat der EuGH nicht entschieden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen "derzeit keine Konsequenzen aus dem Urteil für die deutsche Rechtslage und die bestehende Praxis im Umgang mit Nennwertgutscheinen gezogen werden". Damit ist das EuGH-Urteil (derzeit) für das nationale Recht nicht anwendbar.[2] Auch für die unionsrechtliche Neuregelung des Gutscheinbegriffs[3] wurde das Urteil nicht berücksichtigt.

[2] BMF, Schreiben v. 20.12.2010, DStR 2011 S. 629.
[3] S. gesonderter Abschnitt.

3.2 Timesharing/Hotelschecks

Der EuGH hatte in seinem Urteil MacDonald Resorts Ltd.[1] zum sog. Timesharing über den Verkauf von Punkten, die zur Nutzung diverser Hotelanlagen berechtigen, zu entscheiden. Die Menge der einzulösenden Punkte richtete sich nach Lage und Ausstattung der Hotelanlagen, die sich zum Teil im Inland, zum Teil im EU-Ausland befanden, und der Saison. Nach Ansicht des EuGH werde durch das Einlösen der Punkte keine Anzahlungsbesteuerung ausgelöst, da die künftigen Leistungen noch nicht ausreichend konkretisiert seien. Erst wenn der Gutschein durch das Umwandeln der Punkte eingelöst wird, werde eine grundstücksbezogene Vermietungsleistung bewirkt, die dort steuerbar ist, wo die Hotelanlage liegt.

Der BFH[2] hatte in Abgrenzung zum EuGH-Urteil MacDonalds Resorts Ltd. zum Verkauf von sog. "Hotelschecks" entschieden, dass ein "Hotelscheck" für die Nutzung eines in einem Katalog geführten Hotels als Anzahlung mit späterer Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG gelten müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit vom o. g. EuGH-Urteil, dass hier der Inhalt der Leistung bereits feststand, während die Erwerber in der Rechtssache MacDonald Resorts Ltd. weder genaue Kenntnis von Art und Inhalt noch vom Wert der mit den "Punkte-Rechten" eintauschbaren Leistungen hatten.

3.3 Telefonkarten

In seinem Urteil Lebara[1] hatte der EuGH hinsichtlich der Besteuerung von Telefonkarten entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung erbringt. Soweit das Telefonguthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzbar ist, liegt nach Auffassung des EuGH nur eine Leistung, hier Telekommunikationsdienstleistung, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Telefonkarte vor.

Die deutsche Finanzverwaltung hat dieses Urteil umgesetzt.[2] Bei der entgeltlichen Abgabe von Einzweckguthabenkarten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation handelt es sich um die Erbringung einer Telekommunikationsleistung, die bereits mit Abgabe der Telefonkarte als ausgeführt gilt. Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu Eigenhandel (Handeln im eigenen Namen auf eigene Rechnung), Kommission (Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung) und Vermittlung (Handeln im fremden Namen auf fremde Rechnung) zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt.

3.4 Bonusprogramme und -karten/Payback-Systeme

Grundsätzlich erhält ein Kunde bei sog. Bonusprogrammen oder -karten bzw. Payback-Programmen mit jedem seiner zu einem regulären Preis erfolgten Einkäufe Bonuspunkte gutgeschrieben. Es best...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge