Bereits in der Grundsatzentscheidung Elida Gibbs[1] nahm der EuGH zu Preisnachlässen in einer Lieferkette Stellung, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage auf unterschiedlichen Stufen führen können. Für das Vorliegen einer Entgeltminderung kommt es nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zum ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe).

Die Finanzverwaltung setzt diese Grundsatzentscheidung im UStAE unter der Überschrift "Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen" um.[2]

Erstattet dementsprechend ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer.[3] Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht,
  2. die Leistung an den begünstigten Abnehmer ist im Inland steuerpflichtig und
  3. der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen sowie den Preisnachlass bzw. die Preiserstattung nachgewiesen.[4]

Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag.[5]

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