Als Gutscheine i. S. v. Entgeltminderungsgutscheinen gelten nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder Vergütungsansprüche, z. B. in Form von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt und die auf der gleichen oder nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im Ergebnis verbilligt um den Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen.[1]

Entgeltminderungsgutscheine werden unentgeltlich abgegeben, sodass sich die Frage nach einer eigenen steuerbaren Tätigkeit der Gutscheinausgabe nicht stellt. Soweit eine entgeltliche Abgabe dieser Gutscheine vorliegt, handelt es sich letztlich wieder um einen Wertgutschein mit den o. g. umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen.

Grundsätzlich führen Entgeltminderungsgutscheine zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG. Die deutsche Finanzverwaltung unterscheidet hinsichtlich der Ausgestaltung zwischen sog. Preisnachlassgutscheinen und Preiserstattungsgutscheinen.[2]

Ein Preisnachlassgutschein liegt vor, wenn das Einlösen des Gutscheins in der Weise erfolgen kann, dass der begünstigte Abnehmer den Gutschein beim Erwerb der Leistung an Zahlungs statt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt.

Ein Preiserstattungsgutschein liegt vor, wenn der begünstigte Abnehmer direkt vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält.

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