Unter Gutscheinen versteht man auch Gutscheine, die unentgeltlich zum Zweck der Werbung oder Kundenbindung (Preiserstattungs- oder Preisnachlassgutscheine) ausgegeben werden. Diese Art des Gutscheins ist nicht von der o. g. Definition eines Gutscheins nach § 3 Abs. 13 Satz 2 UStG umfasst, da Preiserstattungs- oder Preisnachlassgutscheine ("Rabattgutscheine") den Gutscheinempfänger lediglich zu einer Entgeltminderung und nicht zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung dieser "Rabattgutscheine" ergeben sich somit keine Änderungen ab dem 1.1.2019.

Eine Legaldefinition der Preiserstattungs- oder Preisnachlassgutscheine findet sich bislang weder im nationalen Recht noch im EU-Recht. Die Finanzverwaltung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine jedoch ausführlich in Abschn. 17.2 UStAE.

2.1 Definition und Grundkonzept

Als Gutscheine i. S. v. Entgeltminderungsgutscheinen gelten nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder Vergütungsansprüche, z. B. in Form von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt und die auf der gleichen oder nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im Ergebnis verbilligt um den Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen.[1]

Entgeltminderungsgutscheine werden unentgeltlich abgegeben, sodass sich die Frage nach einer eigenen steuerbaren Tätigkeit der Gutscheinausgabe nicht stellt. Soweit eine entgeltliche Abgabe dieser Gutscheine vorliegt, handelt es sich letztlich wieder um einen Wertgutschein mit den o. g. umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen.

Grundsätzlich führen Entgeltminderungsgutscheine zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG. Die deutsche Finanzverwaltung unterscheidet hinsichtlich der Ausgestaltung zwischen sog. Preisnachlassgutscheinen und Preiserstattungsgutscheinen.[2]

Ein Preisnachlassgutschein liegt vor, wenn das Einlösen des Gutscheins in der Weise erfolgen kann, dass der begünstigte Abnehmer den Gutschein beim Erwerb der Leistung an Zahlungs statt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt.

Ein Preiserstattungsgutschein liegt vor, wenn der begünstigte Abnehmer direkt vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält.

2.2 Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen

Bereits in der Grundsatzentscheidung Elida Gibbs[1] nahm der EuGH zu Preisnachlässen in einer Lieferkette Stellung, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage auf unterschiedlichen Stufen führen können. Für das Vorliegen einer Entgeltminderung kommt es nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zum ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe).

Die Finanzverwaltung setzt diese Grundsatzentscheidung im UStAE unter der Überschrift "Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen" um.[2]

Erstattet dementsprechend ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer.[3] Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht,
  2. die Leistung an den begünstigten Abnehmer ist im Inland steuerpflichtig und
  3. der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen sowie den Preisnachlass bzw. die Preiserstattung nachgewiesen.[4]

Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag.[5]

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