Als Wertgutscheine werden diverse Papiere bezeichnet, die einen aufgedruckten Wert repräsentieren und wie ein Zahlungsmittel einzusetzen sind. Sie berechtigen zur Anrechnung des Nennwerts des Gutscheins auf den Kaufpreis für den Erwerb einer beliebigen Ware oder Dienstleistung des jeweils Verpflichteten. Eine hinreichend bestimmte, konkrete Leistung ist auf dem Wertgutschein nicht vermerkt.

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung stellt ein Wertgutschein ein zahlungsmittelähnliches Instrument dar. Bei Ausgabe des Wertgutscheins findet keine eigenständige Leistung – z. B. die Lieferung des Gutscheins selbst – statt, sondern ein Tausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Wertgutschein). Somit ist im Zeitpunkt der Ausgabe des Wertgutscheins kein Umsatz zu versteuern, da die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins und damit Ausführung der konkreten Leistung entsteht.

Eine Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Bei Ausstellung des Wertgutscheins ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Werden Wertgutscheine final nicht eingelöst, kommt es zu keiner Besteuerung mit Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Wertgutschein

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch für den Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt einen Geschenkgutschein aus, der zum Bezug von Büchern, DVDs oder Kalendern berechtigt.[1]

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