Gutscheine können zum Bezug einer Barauszahlung oder zum verbilligten bzw. kostenfreien Bezug einer Sache bzw. Leistung berechtigen. Gibt ein Arbeitgeber Gutscheine anstelle des vereinbarten Barlohns an den Arbeitnehmer, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem vereinbarten Barlohn noch Gutscheine, die ausschließlich auf den Bezug einer Sache bzw. Leistung gerichtet sind, liegt Sachlohn vor. Dieser Sachlohn (= Sachbezug) ist steuerlich in vielfältiger Weise (monatliche Freigrenze 50 EUR (ab 1.1.2022, davor 44 EUR); Rabattfreibetrag 1.080 EUR; Aufmerksamkeit mtl. 60 EUR) begünstigt.
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn wurde jüngst gesetzlich (neu) geregelt.
§ 8 Abs. 2 und 3 EStG
R 8.2 Abs. 2 Satz 3 LStR und H 8.2 LStH
Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 5 UStAE
BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007
BMF, Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002
BMF, Schreiben v. 30.6.2020 III C 2 – S 7030/20/10009 :004
BFH, Urteile v. 11.11.2010, VI R 26/08, VI R 40/10, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10
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