In der Übersicht haben wir für Sie die zu diesem Thema meist gestellten Fragen gesammelt. Vor allem bzgl. der Umsatzsteuer gibt es in der Praxis Fragen zu klären.

 
Frage Antwort
Darf auf (Benzin-)Gutscheinen ein Höchstbetrag oder überhaupt eine Betragsangabe stehen? Ja
Muss der Verwendungszweck angegeben werden, z. B. Superbenzin, 30 Liter? Nein; es reicht aus, wenn sich der Gutschein auf einen Bezug einer Ware oder einer Dienstleistung bezieht.
Muss der Name des Arbeitnehmers auf dem Gutschein vermerkt sein? Ja
Muss ein Gültigkeitsmonat angegeben sein? Ja
Was passiert, wenn beim Tanken die im Gutschein genannte Menge überschritten wird? Der Gutschein wird lohn- und sozialversicherungspflichtig! Es kann keine Steuerfreiheit gewährt werden.
Unterliegt die Hingabe des Gutscheins der USt-Pflicht? Ja
Was ist mit der Vorsteuer, die z. B. auf die 30 Liter Benzin entfällt und die vom Arbeitgeber an die Tankstelle zusammen mit dem Preis für das Benzin zu zahlen ist? Kann diese geltend gemacht werden oder nicht? Ist der Gegenstand genau bezeichnet, liegt eine Lieferung der Mineralölgesellschaft an den Arbeitgeber vor, die Vorsteuer ist jedoch nicht abzugsfähig. Im Übrigen liegt eine umsatzsteuerlich nicht steuerbare Geldzahlung vor.
In der Praxis wird oft auf den Vorsteuerabzug aus der Abrechnung der Gutscheine durch den Dritten (z. B. Benzinabrechnung) verzichtet, um die Umsatzsteuerfreiheit des Gutscheins nicht zu gefährden. Ist das aus Unternehmersicht korrekt (der Unternehmer möchte ja gern den Vorsteuerabzug haben)?

Ist der Gegenstand genau bezeichnet?

Wenn der Liefergegenstand nur vage ("Benzin") bezeichnet ist, erfolgt die Benzinlieferung von der Mineralölgesellschaft an den Arbeitnehmer und damit scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Bei genauer Bezeichnung ist der Vorsteuerabzug aufgrund der Verwendung der bezogenen Leistung für eine unentgeltliche Wertabgabe ausgeschlossen.

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