Praxis-Beispiel

Benzingutschein mit Angabe eines genauen Verwendungszwecks

Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen" i. H. v. 44 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist vom Arbeitgeber in Absprache mit dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (beispielsweise "nur für den Bezug von Superbenzin gültig"). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten "Benzingutscheine" nur für die vorgegebenen Zwecke ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.

Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm grds. der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffs zu.

Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffs an das Personal einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt.[1]

In der Folge scheidet aufgrund der von vornherein feststehenden Verwendung der Leistung für eine unentgeltliche Wertabgabe von vornherein ein Vorsteuerabzug aus.[2]

Fazit: Kein Vorsteuerabzug und keine Umsatzsteuerpflicht.[3]

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