Sofern die restlichen o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, der bzw. die den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigt, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und (ab 1.1.2022) die Kriterien der lohn- und einkommensteuerliche Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllt.

Ein solcher Gutschein bzw. eine solche Geldkarte liegt dann vor, wenn er bzw. sie nur berechtigt, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hierbei kommt es auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland nicht an. Weiterhin ist die Regelung unabhängig von einer Betragsangabe des Gutscheins oder der Geldkarte.

Unter die vorgenannten Voraussetzungen fallen z. B.[1]:

  • auf den Personennah- und Fernverkehr begrenzte Gutscheine oder Geldkarten
  • auf Fitnessleistungen begrenzte Gutscheine oder Geldkarten
  • auf Zeitungen und Zeitschriften oder Bücher (jeweils einschl. Downloads) begrenzte Gutscheine oder Geldkarten
  • auf die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur u.ä. begrenzte Gutscheine oder Geldkarten
  • auf Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires begrenzte Gutscheine oder Geldkarten

Ohne Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette handelt es sich nicht um einen "begünstigten" Gutschein bzw. eine "begünstigte" Geldkarte. Werden – gleich in welchem Umfang – Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten, sind die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG zu beachten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gutschein für eine Fitnessstudiokette

Der Arbeitgeber gibt einen Gutschein an seinen Arbeitnehmer aus, den er im Vorfeld bei einer örtlichen Vertretung einer europaweit vertretenen Fitnessstudiokette erworben hat und der den Arbeitnehmer berechtigt in allen Mitgliedsgeschäften dieser Fitnessstudiokette Fitness-/Trainingsleistungen im Wert von 50 EUR zu beziehen.

Lösung: Es handelt sich um begünstigten Sachlohn, da der Gutschein den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigt, bei den Mitgliedsgeschäften der Fitnessstudiokette Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Dienstleistungspalette, nämlich nur Fitness-/Trainingsleistungen, zu beziehen. Unerheblich ist, dass die Leistungen europaweit in allen Mitgliedsgeschäften der Kette bezogen werden können. Für den Sachlohn kann die monatliche Freigrenze i. H. v. 50 EUR genutzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Tankgutschein für Tankstellenkette

Der Arbeitgeber gibt einen Gutschein an seinen Arbeitnehmer aus, den er im Vorfeld bei einer örtlichen Vertretung einer europaweit vertretenen Tankstellenkette erworben hat und der den Arbeitnehmer berechtigt in allen Mitgliedsgeschäften dieser Tankstellenkette Leistungen aus dem angebotenen Portfolio im Wert von 50 EUR zu beziehen.

Lösung: Es handelt sich nicht um (begünstigten) Sachlohn. Zwar ist unerheblich, dass die Einlösung auch außerhalb des Inlands erfolgen kann, jedoch mangelt es an einer Begrenzung auf eine beschränkte Waren- oder Dienstleistungspalette. Mit dem Gutschein kann der Arbeitnehmer nämlich sowohl Leistungen "rund um das Auto" (Treibstoff, Wagenwäsche etc.) als auch z. B. Reisebedarf (Getränke, Imbiss etc.) und Zeitschriften beziehen. Aufgrund der fehlenden Begrenzung auf die inländischen Mitgliedsgeschäfte liegt auch kein (begünstigter) Gutschein i. S. d. Tz. 1.1.2. vor. In der Folge liegt i. H. v. 50 EUR ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 
Wichtig

Sicherstellung der Begrenzung

Die funktionale Begrenzung des Gutscheins bzw. der Geldkarte auf die o. g. begrenzte Produktpalette muss durch technische Vorkehrungen und in den zur Anwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt werden.[3]

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