Für die Güterbeförderung an Unternehmer oder juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde, existiert grundsätzlich keine gesonderte Ortsbestimmungsregelung. Ob die betreffende Beförderungsleistung im Inland bewirkt wird und damit der deutschen Umsatzsteuer unterworfen wird, ist nach den allgemeinen Leistungsortregeln zu bestimmen.

2.1.1 Leistungsort – Grundsatz

Eine Steuerbarkeit im Inland ergibt sich überhaupt nur, wenn der Leistungsort in Deutschland belegen ist.

Nach dem Grundsatz des Empfängersitzprinzips gem. § 3a Abs. 2 UStG gilt die jeweilige Leistung als am Sitz des Auftraggebers ausgeführt. Auf die physische Wegstrecke kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Die Güterbeförderungen können daher im Inland zu versteuern sein, ohne dass eine etwaige Inlandsberührung vorliegt und umgekehrt. Wenn der Auftraggeber der Güterbeförderung seinen Sitz im Inland hat, ist die Beförderungsleistung des Spediteurs steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Transport im Ausland

Spediteur U mit Sitz in Köln wird von dem Unternehmer A, der Fahrräder in Koblenz herstellt, mit dem Transport von Waren beauftragt. U befördert die Räder von Mailand nach Neapel.

Die sonstige Leistung gilt als am Unternehmenssitz des A in Koblenz ausgeführt gem. § 3a Abs. 2 UStG. Die Leistung ist damit in Deutschland steuerbar, auch wenn die Güter ausschließlich in Italien befördert werden.

Im Gegenzug ergibt sich kein Leistungsort im Inland auch bei einer ausschließlich inländischen Beförderungsstrecke (z. B. München nach Hamburg), wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (z. B. Mailand) ist.

 
Praxis-Beispiel

Transport im Inland

Spediteur U mit Sitz in Köln erbringt für den US-amerikanischen Auftraggeber A eine Güterbeförderung. Die Waren werden von München nach Hamburg transportiert.

Der Leistungsort liegt in den USA am Unternehmenssitz des A. Die Beförderungsleistung ist im Inland nicht steuerbar.

2.1.2 Leistungsort: Use and Enjoyment

Aus den vorgestellten Grundsätzen der Leistungsortbestimmung ergibt sich jedoch die Gefahr der Doppelbesteuerung, wenn Güter im Drittland befördert werden. Um dem vorzubeugen und eine Mehrfachbelastung für den Spediteur zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Sondertatbestand des § 3a Abs. 8 UStG geschaffen.

Der Leistungsort wird dann ausnahmsweise nicht am Sitz des Leistungsempfängers angenommen, wenn die transportierten Güter im Drittland genutzt oder ausgewertet werden. In diesem Fall wird der Leistungsort in das entsprechende Drittland verlagert und dadurch eine inländische Steuerbarkeit ausgeschlossen.

Leider hat der Gesetzgeber auf eine weitergehende Konkretisierung des Tatbestandes verzichtet, sodass der Wortlaut von § 3a Abs. 8 UStG Spielraum für unterschiedliche Auslegungen bereithält. So herrscht mitunter Uneinigkeit darüber, wann eine hinreichende Benutzung oder Auswertung der Beförderungsgüter im Drittland angenommen werden kann, sodass es zu einer Verschiebung des Leistungsorts aus dem Inland ins Drittland kommt.[1]

Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die Frage, ob die Nutzung oder Auswertung einer Beförderungsleistung während des Transports stattfindet und somit auf der zurückgelegten Beförderungsstrecke zu verorten ist. Bei tatsächlicher Betrachtung der ausgeführten Leistung liegt die Annahme nahe, dass der gesamte physische Warenweg der Leistungserbringung dient.

Das Gesetz sieht jedoch an vielen Stellen vor, dass die Erbringung der Leistung per Fiktion auf einen einzelnen Ort beschränkt wird. Daher kann dem Vorgenannten auch entgegengesetzt werden, dass sich der Nutzen des Transports erst dann realisiert, wenn die Ware am Bestimmungsort abgeliefert wird.

Je nachdem welchen Standpunkt man einnimmt, gelangt man auch zu unterschiedlichen Wertungen.

Einigkeit herrscht allerdings dahingehend, dass in Fällen, in denen der Gegenstand der Beförderungsleistung ausschließlich im Drittland bewegt wird, auch von einer Nutzung im Drittland auszugehen ist.[2] Diese Auffassung wird auch von der deutschen Finanzverwaltung geteilt. Die Leistung kann dann ausschließlich im Drittland in Anspruch genommen werden und es ist kein Inlandszusammenhang anzunehmen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Benutzung und Verwertung im Drittland

Der deutsche Spediteur U transportiert für den deutschen Autohersteller V PKWs von Boston (USA) nach Chicago (USA).

Die Güterbeförderungsleistung wäre grds. nach § 3a Abs. 2 UstG am Sitz des V steuerbar, gilt jedoch nach § 3a Abs. 8 UStG als inneramerikanischer Transport im Drittland als bewirkt und ist somit nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Diskutiert werden in der Literatur hingegen die Fälle, in denen die Beförderungsleistung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat beginnt und anschließend im Drittland endet. Wobei auch insoweit die herrschende Meinung für eine Begrenzung auf reine Drittlandsbeförderungen plädiert.[4]

Zweck der Norm ist es eine Doppelbesteuerung der Beförderungsleistung zu verhindern.[5] Ein solches Risiko besteht dann, wenn die Beförderung – ggf. auch nur in...

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