Miet- oder Pachteinnahmen für Grundstücke im Betriebsvermögen stellen Betriebseinnahmen dar, wie z. B. die Vermietung von Konferenzräumen. Auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung werden durch die Grundstücksvermietung Betriebseinnahmen auf der Ebene des Besitzunternehmens erzielt. Aufwendungen für Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind stets Betriebsausgaben. Dies gilt auch, wenn der Grundstücksteil wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen wird.
Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Kosten seiner Ausstattung können nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ganz oder teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
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