Die Wertobergrenze bilden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei Gebäuden vermindert um die obligatorischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts erfordert beim Sachanlagevermögen inzwischen auch handelsrechtlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Bei deren Vorliegen verwandelt sich das Abschreibungsverbot nach dem sog. gemilderten Niederstwertprinzip handelsrechtlich in ein Abschreibungsgebot.[1] Bei der Zurechnung des Grundbesitzes zum Umlaufvermögen gilt in der Handelsbilanz das strenge Niederstwertprinzip. Unterschreitet der beizulegende Wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfA, ist dieser zwingend anzusetzen.[2]

Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann z. B. aus tatsächlichen Verkäufen, aktuellen Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses der jeweiligen Gemeinde oder Sachverständigengutachten zum Marktwert des Grundstücks abgeleitet werden. Altlasten, Verunreinigungen und andere Umweltbelastungen können außerplanmäßige Abschreibungen begründen.

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