Gehört ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, zählt es grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies gilt auch, wenn bei der Einbringung des Grundstücks oder Grundstücksteils in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und Verluste aus dem Grundstück oder Grundstücksteil ausschließlich dem einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden.

Wird ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Grundstück ausschließlich oder fast ausschließlich zur privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft genutzt, liegt ausnahmsweise kein Betriebsvermögen vor, wie z. B. bei einem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Einfamilienhaus, das unentgeltlich und nicht nur vorübergehend, von einem Gesellschafter für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

 
Praxis-Tipp

Zuordnungswahlrecht auch bei Gesamthandseigentum anwendbar

Dient ein im Gesamthandseigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, muss der andere Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn für diesen die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten sind.

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