Grundstücke sind handelsrechtlich als Vermögensgegenstände in der Bilanz ihres Eigentümers auszuweisen. Hierbei gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen.[1] Vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum liegt z. B. bei einem Grundstückserwerber nach Übergang von Nutzen und Lasten vor, wenn eine Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, oder z. B. beim Sicherungsgeber in den Fällen des Sicherungseigentums.

Miteigentümer eines Grundstücks können nur ihren Anteil aktivieren. Bei wirtschaftlicher Zurechnung zum Grundstück ist unbeachtlich, ob es sich um einen Anteil an einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft handelt.

Unter dem Posten Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken wird der gesamte Grundbesitz des Unternehmens ausgewiesen, der dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen soll. Grundstücke gehören auch im Fall der gewerblichen Grundstücksvermietung zum Anlagevermögen.[2] Zur Veräußerung bestimmte Grundstücke eines Grundstückshändlers zählen zum Umlaufvermögen.[3]

Bauten auf fremden Grundstücken sind Gebäude oder andere selbstständige Bauten, die aufgrund eines obligatorischen Rechts, z. B. Pachtrecht, ohne Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts errichtet wurden. Selbstständig nutzbare Gebäudeteile, z. B. Kühltürme, Arbeitsbühnen oder Schaufensteranlagen, werden unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" oder "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" ausgewiesen, da sie im Gegensatz zu unselbstständigen Gebäudeteilen, wie Heizungsanlagen oder Fahrstühle, in einem engen Funktionszusammenhang zu dem betrieblichen Leistungserstellungsprozess stehen.[4]

Bei Personengesellschaften dürfen handelsrechtlich nur Grundstücke oder Bauten bilanziert werden, die wirtschaftlich dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sind. Das Grundvermögen einzelner Gesellschafter, das der Personengesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen wurde, stellt handelsrechtlich keinen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand der Personengesellschaft dar.[5] Steuerrechtlich kann notwendiges Sonderbetriebsvermögen vorliegen, das in der steuerlichen Sonderbilanz des jeweiligen Gesellschafters zu aktivieren ist.

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