Überblick

Insbesondere in der Wohnungswirtschaft kommt § 34 GrStG, wonach Grundstückseigentümern im Fall einer wesentlichen Ertragsminderung die Grundsteuer teilweise zu erlassen ist, erhebliche Bedeutung zu, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erheblich eingeschränkt worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen für einen Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung sind in §§ 33 – 35 GrStG[1] festgelegt. Zudem sind die Abschn. 38 ff. GrStR 1978 insoweit anwendbar, als sie nicht § 33 – § 34 GrStG[2] entgegenstehen. Daneben sind zur Frage des Grundsteuererlasses bislang zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangen.[3]

[1] I. d. F. des Art. 3 Nr. 13 – 15 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 1794, das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021, BGBl I 2021 S. 2931, geändert worden ist.
[2] I. d. F. des GrStRefG.
[3] Die unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten sind insbesondere durch die in den Stadtstaaten gegenüber den übrigen Ländern abweichende Verwaltung der Grundsteuer bedingt.

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