Zusammenfassung

 
Überblick

Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bodens und die durchschnittliche Miete bei der Grundsteuer-Berechnung eine maßgebliche Rolle spielen.

In gleicher Sitzung stimmte das Parlament einer Änderung des Grundgesetzes (Festschreibung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer sowie Verortung einer Länderöffnungsklausel im Wege sog. Abweichungsgesetzgebung) zu. Diese auf Druck der CSU erfolgte GG-Änderung erlaubt es den Ländern, in einem Flächenmodell (ausschließlich) die Größe des Grundstücks zur Berechnung heranzuziehen.

Außerdem hat der Bundestag den von den Koalitionsfraktionen initiierten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung angenommen. Durch die Einführung der sog. "Grundsteuer C" soll gegen Grundstücksspekulationen vorgegangen werden. Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel, auch weil baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt gehalten werden anstatt dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 den vom Deutschen Bundestag am 18.10.2019 beschlossenen Gesetzen gemäß Art. 79 Abs. 2 i. V. m. Art. 79 Abs. 1 GG sowie Art. 105 Abs. 3 zugestimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019 ist im BGBl 2019 I S. 1546 veröffentlicht worden. Es ist ein Tag nach der Verkündung – mithin am 21.11.2019 – in Kraft getreten.
  • Die Veröffentlichung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 ist im BGBl 2019 I S. 1794 erfolgt. Das Inkrafttreten der Regelungen ist in Art. 18 des Gesetzes festgelegt.
  • Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019 wurde im BGBl 2019 I S. 1875 bekannt gemacht. Es tritt am 1.1.2025 in Kraft.

1 Änderung des Grundgesetzes

1.1 Vorbemerkungen

Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet nach der seit dem 16.11.1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG vertreten. Art. 125a Abs. 2 GG räumt dem Bund lediglich eine begrenzte Änderungskompetenz des fortgeltenden Bundesrechts unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente ein, erlaubt aber keine grundlegende Neukonzeption der Materie.

1.2 Ziel der Änderung des GG

Durch die Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit der Grundgesetzänderung – ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen – uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Gesetzestechnisch erfolgt dies durch die Ergänzung des Art. 105 Abs. 2 GG. Zeitgleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.

Dies entspricht der bisherigen Systematik bundeseinheitlicher Steuergegenstände und Bemessungsgrundlagen auf der einen und der Hebesatzautonomie der Gemeinden auf der anderen Seite bei der Grundsteuer (und der Gewerbesteuer). Hierfür bestehen gute Gründe. Das betrifft vor allem die Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage. Denn die Grundsteuer wird aufgrund ihrer historisch gewachsenen Funktion als unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Kommunen bundesweit erhoben. Zugleich bietet sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken. Dem trägt die Abweichungsbefugnis der Länder Rechnung.

 
Wichtig

Abweichendes Landesrecht ("Länderöffnungsklausel") erst für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2025 anwendbar

In Art. 125b Abs. 3 GG wird bestimmt, dass auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden darf. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Grundsteuer erst ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage abweichenden Landesrechts erhoben werden kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass zu einem einheitlichen Zeitpunkt (1.1.2025) in allen Ländern die Grundsteuer nach neuem Recht – bundes- oder landesgesetzlich geregelt – erhoben wird. Eine vorherige Di...

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