Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018[2] ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht

  • weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands
  • noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung
  • noch wegen Geringfügigkeit der Grundsteuerlast
  • noch aus einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen

ergibt. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer gleichheitsgerechten Bewertung führte das BVerfG grundlegend aus:

  • Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.
  • Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen.
  • Dabei ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine Bemessung der Erhebungsgrundlagen ohnehin oft nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen.
  • Das gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung eines solchen Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die darauf beruhende Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bewertungsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden.
  • Da die Wertverhältnisse während der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es in regelmäßigen und nicht zu weit auseinander liegenden Abständen einer neuen Hauptfeststellung.

     
    Wichtig

    Von Entscheidung des BVerfG betroffenes Vermögen

    Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar nicht ausdrücklich die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Bewertung des Grundvermögens der in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiete. Gleichwohl schließt das BVerfG nicht aus, dass die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte auch auf die Beurteilung dieser Vorschriften zu übertragen sind. In der Weitergeltungsanordnung führt das Gericht hierzu aus, dass im Fall einer Verfassungswidrigkeit insgesamt keine Einheitswertfeststellungen und damit insbesondere für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in allen Ländern und für das Grundvermögen in den neuen Ländern getroffen werden können.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 81 f.
[2] BGBl 2018 I S. 531.

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