Entsteht eine wirtschaftliche Einheit, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu oder soll eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden, wird der Grundsteuerwert nach § 223 Abs. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung).

 
Achtung

Wertgrenzen unbeachtlich

Die Nachfeststellung ist im Gegensatz zur Wertfortschreibung nicht von Wertgrenzen abhängig. Deshalb kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung in Betracht kommt, in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.

Der Grundsteuerwert wird nach § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit wegfällt[1] oder
  • der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge des Erfüllens von Befreiungstatbeständen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.[2] Aufhebungszeitpunkt ist nach § 224 Abs. 2 BewG in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

     
    Hinweis

    Automatische Aufhebung von Einheitswerten aufgrund gesetzlicher Regelung

    Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 (aufgrund des "alten Rechts") erlassen wurden, werden nach näherer Maßgabe der §§ 266 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BewG kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Dies ist Konsequenz der zweistufigen Fortgeltungsanordnung, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Urteils vom 10.4.2018 festgelegt hat.[3] Die Einheitswerte dürfen nur bis zum Ablauf des 31.12.2024 als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer dienen.

    Daraus lässt sich ableiten, dass es zwischen den Feststellungsstichtagen 1.1.2022 und 1.1.2024 eine parallele Existenz von Einheits- und Grundsteuerwerten gibt. Die Grundsteuerwerte werden der Grundsteuerfestsetzung zwar erst ab dem 1.1.2025 unterworfen, jedoch sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 1.1.2022 und dem 1.1.2024 sowohl bei der Feststellung der Einheitswerte als auch bei der Feststellung der Grundsteuerwerte nachzuvollziehen. Deshalb kann der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgefordert sein, grundsätzlich zwei Erklärungen einzureichen: eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts und eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

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