So wie die Buchhaltungsdaten in Papierform sicher aufbewahrt werden müssen, müssen auch elektronische Daten sicher archiviert sein. Sie müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit unverändert und lesbar zur Verfügung stehen. Ist das nicht oder nicht mehr möglich, ist die Buchhaltung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß. Auch die Datensicherung bzw. die Beschreibung derer ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Hier ist ebenfalls der Umfang der Verfahrensdokumentation vom Umfang der Geschäftstätigkeit abhängig. Auf Beispiel 6 unter Rz 105 des BMF, Schreibens v. 28.11.2019 wird verwiesen.

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